Wildtier gefunden?

Bevor Sie eingreifen, kontaktieren Sie bitte eine Wildtierauffangstation oder -pflegestelle. Am Telefon können Wildtierpfleger die Situation schnell einschätzen und beurteilen, ob ein Eingreifen erforderlich ist, und Sie anleiten. 

Wenn Sie sich entschließen zu bergen:

  • Achten Sie immer auf Ihren Eigenschutz!
  • Bleiben Sie ruhig und überlegen genau, was zu tun ist.
  • Bereiten Sie alles vor und bergen das Tier beherzt. (Manchmal hat man nur einen einzigen Versuch und darf sich auch vom Abwehrverhalten des Tieres nicht einschüchtern lassen.)
  • Setzen Sie das Tier ausbruchssicher, ruhig und dunkel und vermeiden Sie seinen Kontakt mit Kindern und Haustieren.
  • Widerstehen Sie dem Versuch, dem Tier gleich etwas zu essen und zu trinken anzubieten. (Niemals Kuhmilch geben!)
  • Notieren Sie sich den genauen Fundort und die Umstände des Fundes.
  • Falls Sie nicht selbst fahren können, organisieren Sie bitte den Transport zur Wildtierauffangstation. Die ohnehin überlasteten Pfleger werden es Ihnen danken!
  • Wenn es Ihnen möglich ist, spenden Sie der Auffangstation oder Pflegestelle einen Kostenbeitrag, denn sie alle arbeiten ohne staatliche Unterstützung.
  • Bitte wagen Sie keinen Selbstversuch! Die Pflege und Aufzucht von Wildtieren bedarf umfangreicher Kenntnisse. Jeder kleine Fehler und jede Unachtsamkeit können für das Tier lebensgefährlich werden.

Zu einzelnen, häufig aufgefunden Tierarten finden Sie im Folgenden Erste-Hilfe-Anleitungen. Einfach aufs Bild klicken.

Zur rechtlichen Situation

Das Wichtigste zuerst: Helfen ist erlaubt! Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 45, Abs. 5) gestattet ausdrücklich, „verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können“.  (Achtung: Für so genannte invasive Arten gilt dies nicht!)

Bei Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, müssen Sie im Anschluss den zuständigen Jagdpächter oder die Polizei informieren (Hess. Jagdgesetz § 3, Abs. 1). 

In befriedeten Bezirken (z.B. umzäunte Privatgrundstücke, Friedhöfe, Kleingärtenanlagen, Wildgehege) dürfen sich Eigentümer, nach § 5 HJagdG, Wildkaninchen und Beutegreifer (Raubwild) "aneignen". Besonders geschützte Tiere sind hiervon ausgenommen. Andere Tierarten müssen gemeldet und ausgehändigt werden.